a) Markenformen
Welche Markenformen gibt es?
Neben den häufigsten Markenformen, den reinen Wortmarken, kombinierten Wort-/Bildmarken
und reinen Bildmarken (ohne Wortbestandteile), gibt es dreidimensionale Marken,
Farbmarken, Klangmarken, Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken,
Multimediamarken, Hologrammmarken und sonstige Markenformen.
Details zu den Markenformen
Wortmarken sind Marken ohne grafische oder farbige Ausgestaltung aus
Elementen der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift und die der Anmelder
als Wortmarke eintragen lassen möchte. Ihr Schutzgegenstand umfasst zwar
lediglich die gewählte Zeichenfolge, beinhaltet aber deren Darstellung in
sämtlichen üblichen Schriftarten in Groß- und Kleinbuchstaben. Dementsprechend
muss etwa eine bei einer Wortmarke gewählte Binnengroßschreibung betreffend
Schutzgegenstand und –umfang neutral behandelt werden in dem Sinn, dass sie
weder schutzbegründend noch schutzhindernd wirken darf.
Wort-/Bildmarken sind Kombinationen von Wortelementen und grafischen,
bildlichen beziehungsweise sonstigen Ausgestaltungen sowie Worte mit
Konkretisierung auf eine spezifische Schrifttype beziehungsweise sonstige
typografische Ausgestaltung jenseits der bloßen Zeichenfolge (zum Beispiel
lateinische Buchstaben(folgen) in einer anderen Schriftart als Arial,
lateinische Buchstaben(folgen) mit farbigen Buchstaben oder lateinische
Buchstaben(folgen) mit einer als solchen beanspruchten Binnengroßschreibung,
mehrzeilige Anordnung oder gesperrte Schreibweise mittels
L e e r z e i c h e n zwischen den Buchstaben).
Bildmarken sind zweidimensionale Gestaltungen, wie Bilder und grafische
Elemente ohne Wortmarkenbestandteile, wie zum Beispiel Piktogramme, Symbole
und Abbildungen von Gegenständen. Auch nichtlateinische Schriftzeichen, wie
zum Beispiel chinesische Schriftzeichen, begründen Bildmarkencharakter.
Dreidimensionale Marken sind dreidimensionale Formen und Gestaltungen jeder
Art. Sie können abstrakt von der Form beziehungsweise Verpackung der
beanspruchten Waren sein oder mit dieser zusammenfallen. Möchten Sie eine
dreidimensionale Marke anmelden, können Sie bis zu sechs verschiedene Ansichten
der angemeldeten dreidimensionalen Form einreichen. Sie müssen alle Ansichten
auf einem Blatt Papier wiedergeben oder bei elektronischer Einreichung in einer
Datei abspeichern. Die Darstellung mit allen ihren Ansichten muss den
gewünschten Schutzgegenstand umfassend wiedergeben.
Farbmarken sind von konkreten Darstellungen und figürlichen Begrenzungen
losgelöste Farben und Farbzusammenstellungen. Sie sind zu unterscheiden von
anderen lediglich farbigen Marken, die der jeweiligen Markenform unterfallen.
Gegenstand der abstrakten Einzelfarbmarke ist die einzelne Farbe als solche.
Farbzusammenstellungen sind in der erforderlichen abstrakt-bestimmten Form nur
dadurch möglich, dass die Zusammenstellung der Farben in einer eindeutig
bestimmten Erscheinungsform festgelegt ist.
Klangmarken sind Marken aus wahrnehmbaren Klängen. Dazu gehören neben
musikalischen Klangmarken auch das gesprochene beziehungsweise gesungene Wort
sowie rein geräuschhafte Klangbilder.
Positionsmarken haben die Anbringung eines Zeichens (Worte, Bilder,
dreidimensionale oder sonstige Elemente) an stets gleichbleibender Stelle,
in gleicher Form und Größe beziehungsweise jedenfalls Größenrelation auf einem
Produkt oder Produktteil, zum Schutzgegenstand.
Kennfadenmarken sind herkunftskennzeichnende Markierungen entlang der Länge
von Waren, die nach Längeneinheiten verkauft und dazu regelmäßig abgeschnitten
werden. Kennfadenmarken verlaufen dementsprechend regelmäßig parallel zur Länge
der gekennzeichneten Ware und bestehen typischerweise zum Beispiel in farbigen
Webkantenflächen, Farbstreifen auf Schläuchen, Glasstäben/-röhren oder Kabeln.
Mustermarken sind zweidimensionale Gestaltungen, die sich wiederholt flächig
in alle Richtungen fortsetzen. Das abgebildete Stück bildet regelmäßig einen Teil
eines sich gleichförmig in alle Richtungen ausbreitenden Musters.
Bewegungsmarken umfassen einen Bewegungsablauf natürlicher oder artifizieller
Natur, etwa als Abfolge zwei- oder dreidimensionaler Bilder.
Multimediamarken bestehen aus einer Kombination von (bewegten) Bild- und/oder
dreidimensionalen Elementen sowie akustischen Elementen.
Hologrammmarken sind dreidimensionale Abbildungen von Objekten auf einer
zweidimensionalen Oberfläche mit Tiefenanmutung. Sie weisen regelmäßig eine
silbrige, regenbogenfarben schimmernde Oberfläche auf.
Marken, die keiner der ausdrücklich in der Markenverordnung genannten
Markenformen entsprechen, können als „Sonstige Markenform“ eingetragen werden.
Hierzu können zum Beispiel Marken gehören, die mit dem Tast- oder Geruchssinn
wahrgenommen werden sowie auch Mischformen der anderen Markenformen.
b) Was muss bei der Einreichung der Markendarstellung beachtet werden?
Ihre Anmeldung muss in jedem Fall die im Grundsatz nachträglich nicht änderbare
Markendarstellung enthalten und neben dem genau wiedergegebenen Schutzgegenstand auch
die beanspruchte Markenform erkennen lassen. Anderenfalls ist die Anmeldung nicht wirksam oder sichert unter
Umständen nicht den Zeitrang des Anmeldetags.
Bei Wortmarken (§ 7 MarkenV) ist die Markendarstellung in den üblichen
Schriftzeichen in das vorgegebene Textfeld einzugeben.
Die zulässigen Buchstaben, Zahlen oder sonstige
Zeichen sind auf unserer Internetseite veröffentlicht.
Bei allen anderen Marken muss die Markendarstellung dem Anmeldeantrag durch
Hochladen einer Datei bzw. Texteingabe in das vorgegebene Feld beigefügt werden.
Bitte verwenden Sie die zulässigen Dateiformate.
Bitte beachten Sie: Die Markendarstellung, die Sie einreichen, muss ausreichend
groß sein: Eine der Seiten der Markendarstellung selbst muss mindestens 945
Pixel betragen – sonst lässt sich diese nicht ausreichend gut erkennen. Wichtig:
Die Markendarstellung muss die genannten Anforderungen ohne den durch einen
weißen Hintergrund entstehenden Rahmen erfüllen.
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Besonderheiten bei Klangmarken
Die Darstellung von Klangmarken ist als mp3-Datei oder mittelbar durch eine
zweidimensionale grafische Darstellung als JPEG-Datei möglich. Die mittelbare
grafische Darstellung hat in einer üblichen Notenschrift zu erfolgen, also
durch ein in Takte gegliedertes Notensystem, das einen Notenschlüssel, Noten-
und Pausenzeichen sowie gegebenenfalls Vorzeichen und Angabe des Instruments
enthält.
-
Was ist zu beachten, wenn die Marke farbig eingetragen werden soll?
Ist eine farbige Eintragung gewünscht, ist die Markendarstellung in Farbe
einzureichen. In diesem Fall müssen Sie die Farben der Marke durch die
entsprechenden wörtlichen Farbnamen (beispielsweise Rot, Grün, Gelb) angeben.
Hinweise nach einem Farbklassifikationssystem mit RAL-, Pantone- oder
HKS-Nummern sind für sich nicht ausreichend, können aber zusätzlich angegeben
werden. Sollten die Farben Schwarz bzw. Weiß Bestandteil Ihrer farbigen
Markendarstellung sein, sind diese ebenfalls zu benennen.
c) Markenbeschreibung
Manchmal lässt sich der Schutzgegenstand der Marke durch die Darstellung nicht
ausreichend eindeutig darstellen (zum Beispiel bei Positionsmarken, Kennfadenmarken,
Mustermarken, Bewegungsmarken, Hologrammmarken).
Nur in diesem Fall muss der Markenanmeldung eine Beschreibung der Marke hinzugefügt
werden. Wort-/Bildmarken, Klangmarken und auch Multimediamarken sind meistens allein
aus sich heraus bestimmbar und erfordern daher in der Regel keine Markenbeschreibung.
Eine unnötig eingereichte Markenbeschreibung führt zu Klärungsbedarf und verzögert daher
den Prüfprozess.
d) Besonderheiten bei Marken mit nichtlateinischen Schriftzeichen
Soweit eine Marke nichtlateinische Schriftzeichen beinhaltet (zum Beispiel arabische,
chinesische, griechische oder kyrillische Schriftzeichen), ist eine deutsche
Übersetzung, eine Transliteration und eine Transkription der nichtlateinischen
Schriftzeichen in den dazugehörigen Feldern anzugeben.
Sonstige Angaben
a) Beschleunigte Prüfung
Es besteht die Möglichkeit einen Antrag auf beschleunigte Prüfung zu stellen.
Dieser ist gebührenpflichtig und kostet zusätzlich 200 Euro. Dieser dient dazu, eine
rasche Entscheidung der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen herbeizuführen
(§§ 36, 37 MarkenG). Er soll sicherstellen, dass eine Marke, die alle Voraussetzungen
für die Eintragung erfüllt, innerhalb von sechs Monaten eingetragen wird. Die
Eintragung innerhalb dieser Frist ist beispielsweise von Bedeutung, wenn die Marke
danach international registriert und dabei die Priorität der deutschen Markenanmeldung
in Anspruch genommen werden soll. Wird die Gebühr für die beschleunigte Prüfung nicht
innerhalb von 3 Monaten nach der Einreichung des Antrages gezahlt, so gilt der Antrag
auf beschleunigte Prüfung als zurückgenommen. Die Anmeldung wird dann im normalen
Geschäftsgang bearbeitet.
b) Besondere Markenkategorie
Was ist eine Gewährleistungsmarke?
Bei der Gewährleistungsmarke handelt es sich um eine besondere Markenkategorie.
Die Gewährleistungsmarke ist eine Art Gütezeichen und zeichnet sich vor allem
dadurch aus, dass anders als bei der Individualmarke nicht die Herkunftsfunktion,
sondern die Garantiefunktion im Vordergrund steht. Gemäß § 106a Absatz 1 MarkenG
sind Gewährleistungsmarken Marken, die geeignet sind, Waren und/oder
Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und
Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.
Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.
Der gewährleistende Charakter der Marke muss sich dabei aus der
Zeichendarstellung ergeben. In der obligatorischen Markensatzung muss der
Markeninhaber Angaben machen ¬ insbesondere zu den gewährleisteten
Produkteigenschaften, zu den Nutzungsbedingungen sowie zu den Prüf- und
Überwachungsmaßnahmen.
ACHTUNG: Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke kommt deshalb nur für
Zertifizierungsunternehmen, nicht für Hersteller/Lieferanten in Betracht.
Was ist eine Kollektivmarke?
Eine Kollektivmarke ist ein Verbandszeichen, mit dem ein Verband Markenschutz für
seine Mitgliedsunternehmen erlangen kann. Im Unterschied zur klassischen Marke,
die Waren und/oder Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen von denen
anderer Unternehmen unterscheidet (Individualmarke), weist eine Kollektivmarke auf
die Herkunft eines Produktes aus einem Verband hin.
ACHTUNG: Die Anmeldung einer Kollektivmarke kommt deshalb nur für rechtsfähige Verbände
oder juristische Personen des öffentlichen Rechts und nicht für natürliche
Personen in Betracht.
c) Lizenz- und Veräußerungsbereitschaft
Markenanmelder und -inhaber können gebührenfrei eine unverbindliche Erklärung über ihre
Bereitschaft, die Marke zu lizenzieren oder zu veräußern, in das Register
aufnehmen lassen. Diese Bereitschaft kann jederzeit zurückgenommen werden.
d) Kosten
Für die Anmeldung einer Marke ist eine Anmeldegebühr zu zahlen, welche die
Klassengebühren für bis zu drei Klassen umfasst. Wird die Marke für Waren und/oder
Dienstleistungen angemeldet, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung der
Waren und Dienstleistungen fallen, ist außerdem für jede Klasse ab der vierten eine
Klassengebühr zu zahlen. Diese Gebühren werden mit der Einreichung der Anmeldung fällig.
Sie können weder gestundet noch erlassen werden. Die Höhe der Gebühren wird Ihnen im
nächsten Schritt der Anwendung und mit der Empfangsbestätigung mitgeteilt. Danach
erfolgt bezüglich der dort aufgeführten Gebühren keine weitere Aufforderung zur Zahlung.
Wird die Anmeldegebühr nicht oder nicht vollständig innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung der
Anmeldung gezahlt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen, § 6 Absatz
1 und 2 PatKostG.
Die gesetzlich festgelegte Zahlungsfrist läuft unabhängig vom Erhalt einer Empfangsbestätigung!
Achtung: Ein Eingang der Zahlung ist spätestens innerhalb von 3 Monaten ab Einreichung
der Anmeldung erforderlich!