Internationale Registrierung

DPMAdirektWeb – Internationale Registrierung

Mit dieser Anwendung können Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt sowohl den Antrag auf internationale Registrierung einer deutschen Marke, als auch den Antrag auf nachträgliche Benennung zu einer internationalen Marke elektronisch und signaturfrei einreichen.

Informationen zum Antrag auf internationale Registrierung einer deutschen Marke und zum Antrag auf nachträgliche Benennung finden Sie auf unseren Internetseiten.

HINWEIS: Anträge auf internationale Registrierung für Marken mit Markendarstellungen in elektronischem Format können Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt in Papierform einreichen mit der Markendarstellung auf einem Datenträger in der Anlage. Hier gelten die Vorgaben des Deutschen Patent- und Markenamtes zu den zulässigen Dateiformaten (gem. Bekanntgabe vom 10.01.2020).

BITTE BEACHTEN SIE: Für einen elektronischen und signaturfreien Antrag füllen Sie bitte zunächst die notwendigen Formblätter vollständig aus und speichern Sie diese im PDF-Format auf Ihrem Rechner. Auf den Dokumenten ist eine Unterschrift nicht erforderlich. Die ausgefüllten Dokumente können Sie dann als Datei in der Anwendung hochladen.

!Beachten Sie bitte, dass die PDF-Dateien, wenn möglich textbasiert (PDF/A) eingereicht werden!

Folgende ausgefüllte Formulare sind für den Antrag auf internationale Registrierung Ihrer Marke zwingend erforderlich:

Optional können Sie einreichen:

Für den Antrag auf nachträgliche Benennung zu einer bereits bestehenden IR-Marke verwenden sie bitte statt des Formulars MM2 das Formular MM4. Die Einreichung einer Markendarstellung ist für diesen Antrag nicht erforderlich

Die Gebühren des DPMA für den Antrag auf internationale Registrierung (Gebührennummer: 334 100, 180 Euro) bzw. für den Antrag auf nachträgliche Benennung (Gebührennummer: 334 300, 120 Euro) sind innerhalb eines Monats nach Einreichung des jeweiligen Antrags zu zahlen (Informationen zur Gebührenzahlung beim DPMA). Wird die Gebühr nicht fristgerecht gezahlt, so gilt der Antrag auf internationale Registrierung als zurückgenommen (§ 6 PatKostG).