Nichtigkeitsantrag Design
Einige Schutzvoraussetzungen bzw. Schutzhindernisse werden nicht im Eintragungsverfahren, sondern nur auf Antrag in einem Designnichtigkeitsverfahren vor dem DPMA oder im Rahmen eines Verletzungsverfahrens vor Gericht geprüft. Sollte sich nach der Eintragung beispielsweise herausstellen, dass einem eingetragenen Design die Neuheit oder Eigenart fehlt, können Sie hier einen Nichtigkeitsantrag gegen das eingetragene Design stellen. Ist das Design nichtig, wird es nach Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens aus dem Designregister gelöscht. Die Schutzwirkungen der Eintragung gelten dann als von Anfang an nicht eingetreten.