Allgemein
Anmelder
Welche Angaben zum Anmelder sind erforderlich?
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Die Anmelderangaben müssen Name und Anschrift umfassen.
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Namenszusatz: Hierbei handelt es sich um vor oder hinter dem Namen vermerkte Beifügungen, z. B. MdB, MA, Dr., Freifrau/Freiherr von, etc.
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Adresszusatz: Ergänzende Angaben zur eigentlichen Adresse, z. B. z. Hd., etc
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Straße/Nr.: Postfachangaben sind nicht zulässig.
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Wird das Schutzrecht für eine jur. Person/Personengesellschaft angemeldet, so ist die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung einschließlich der Rechtsform anzugeben.
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Ist ein Anmelder als juristische Person in einem Register eingetragen, muss der Name und die Sitzanschrift entsprechend dem amtlichen Registereintrag angegeben werden.
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Soll die Anmeldung für mehrere Personen erfolgen, sind die Namen und Wohnanschriften aller Einzelpersonen anzugeben (Weiteren Anmelder hinzufügen).
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Bei nicht eingetragenen Vereinen sind in der Anmeldung neben der Vereinsbezeichnung der Name und die Anschrift eines vertretungsberechtigten Vereinsmitglieds anzugeben.
Anwalt/Kanzlei
Die Beauftragung eines Anwalts bzw. einer Kanzlei ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anmeldung einer Marke bzw. eines Designs.
Hat der Anmelder (auch deutsche Staatsangehörige) in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen (Geschäfts-) Sitz oder eine Niederlassung, muss er sich zwingend von einem im Inland zugelassenen Rechts- oder Patentanwalt vertreten lassen (§ 96 Abs. 1 MarkenG, § 58 Abs. 1 DesignG).
Vertretungsberechtigt sind Rechtsanwälte, Patentanwälte und andere nach der PAO zugelassene Vertreter sowie Berufsausübungsgesellschaften (§§ 59b ff BRAO; bzw. §§ 52c ff PAO). Zugelassen sind auch Rechts- und Patentanwälte aus der Europäischen Union (EU) und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit sie ihre berufliche Tätigkeit unter einer bestimmten, mit deutschen Rechts- oder Patentanwälten vergleichbaren Berufsbezeichnung ausüben dürfen (§§ 13, 26 EuPAG, § 1 EuRAG i.V.m. §§ 25, 27 EuRAG).
Bitte beachten Sie: Geschäftsführer, Grafikbüros, Werbeagenturen und Privatpersonen mit Handlungsvollmacht sind keine Vertreter in diesem Sinne; Vertretungen sind grundsätzlich Rechts- und Patentanwälten vorbehalten.
Zustelladresse /Kontaktdaten
Wenn die Zustelladresse von der Anschrift des Schutzrechtsanmelders bzw. der Schutzrechtsanmelderin abweicht, tragen Sie hier bitte die vollständige Postanschrift ein, an die das DPMA alle Schreiben richten soll.
Denken Sie daran, dass mit der Absendung von Mitteilungen des DPMA an die genannte Adresse wichtige Fristen in Gang gesetzt werden können - die Erreichbarkeit unter dieser Adresse muss deshalb unbedingt sichergestellt werden.
Bitte beachten Sie: Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht! Die Angabe dient ausschließlich der informellen Klärung von Nachfragen, falls wir Sie telefonisch nicht erreichen.
Markenanmeldung
a) Markenformen
Welche Markenformen gibt es?
Neben den häufigsten Markenformen, den reinen Wortmarken, kombinierten Wort-/Bildmarken und reinen Bildmarken (ohne Wortbestandteile), gibt es dreidimensionale Marken, Farbmarken, Klangmarken, Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken, Hologrammmarken und sonstige Markenformen.
Details zu den Markenformen
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Wortmarken
Wortmarken sind Marken ohne grafische oder farbige Ausgestaltung aus Elementen der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift und die der Anmelder als Wortmarke eintragen lassen möchte. Ihr Schutzgegenstand umfasst zwar lediglich die gewählte Zeichenfolge, beinhaltet aber deren Darstellung in sämtlichen üblichen Schriftarten in Groß- und Kleinbuchstaben. Dementsprechend muss etwa eine bei einer Wortmarke gewählte Binnengroßschreibung betreffend Schutzgegenstand und –umfang neutral behandelt werden in dem Sinn, dass sie weder schutzbegründend noch schutzhindernd wirken darf.
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Wort-/Bildmarken
Wort-/Bildmarken sind Kombinationen von Wortelementen und grafischen, bildlichen beziehungsweise sonstigen Ausgestaltungen sowie Worte mit Konkretisierung auf eine spezifische Schrifttype beziehungsweise sonstige typografische Ausgestaltung jenseits der bloßen Zeichenfolge (zum Beispiel lateinische Buchstaben(folgen) in einer anderen Schriftart als Arial, lateinische Buchstaben(folgen) mit farbigen Buchstaben oder lateinische Buchstaben(folgen) mit einer als solchen beanspruchten Binnengroßschreibung, mehrzeilige Anordnung oder gesperrte Schreibweise mittels L e e r z e i c h e n zwischen den Buchstaben).
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Bildmarken
Bildmarken sind zweidimensionale Gestaltungen, wie Bilder und grafische Elemente ohne Wortmarkenbestandteile, wie zum Beispiel Piktogramme, Symbole und Abbildungen von Gegenständen. Auch nichtlateinische Schriftzeichen, wie zum Beispiel chinesische Schriftzeichen, begründen Bildmarkencharakter.
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Dreidimensionale Marken
Dreidimensionale Marken sind dreidimensionale Formen und Gestaltungen jeder Art. Sie können abstrakt von der Form beziehungsweise Verpackung der beanspruchten Waren sein oder mit dieser zusammenfallen. Möchten Sie eine dreidimensionale Marke anmelden, können Sie bis zu sechs verschiedene Ansichten der angemeldeten dreidimensionalen Form einreichen. Sie müssen alle Ansichten auf einem Blatt Papier wiedergeben oder bei elektronischer Einreichung in einer Datei abspeichern. Die Darstellung mit allen ihren Ansichten muss den gewünschten Schutzgegenstand umfassend wiedergeben.
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Farbmarken
Farbmarken sind von konkreten Darstellungen und figürlichen Begrenzungen losgelöste Farben und Farbzusammenstellungen. Sie sind zu unterscheiden von anderen lediglich farbigen Marken, die der jeweiligen Markenform unterfallen. Gegenstand der abstrakten Einzelfarbmarke ist die einzelne Farbe als solche. Farbzusammenstellungen sind in der erforderlichen abstrakt-bestimmten Form nur dadurch möglich, dass die Zusammenstellung der Farben in einer eindeutig bestimmten Erscheinungsform festgelegt ist.
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Klangmarken
Klangmarken sind Marken aus wahrnehmbaren Klängen. Dazu gehören neben musikalischen Klangmarken auch das gesprochene beziehungsweise gesungene Wort sowie rein geräuschhafte Klangbilder.
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Positionsmarken
Positionsmarken haben die Anbringung eines Zeichens (Worte, Bilder, dreidimensionale oder sonstige Elemente) an stets gleichbleibender Stelle, in gleicher Form und Größe beziehungsweise jedenfalls Größenrelation auf einem Produkt oder Produktteil, zum Schutzgegenstand.
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Kennfadenmarken
Kennfadenmarken sind herkunftskennzeichnende Markierungen entlang der Länge von Waren, die nach Längeneinheiten verkauft und dazu regelmäßig abgeschnitten werden. Kennfadenmarken verlaufen dementsprechend regelmäßig parallel zur Länge der gekennzeichneten Ware und bestehen typischerweise zum Beispiel in farbigen Webkantenflächen, Farbstreifen auf Schläuchen, Glasstäben/-röhren oder Kabeln.
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Mustermarken
Mustermarken sind zweidimensionale Gestaltungen, die sich wiederholt flächig in alle Richtungen fortsetzen. Das abgebildete Stück bildet regelmäßig einen Teil eines sich gleichförmig in alle Richtungen ausbreitenden Musters.
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Bewegungsmarken
Bewegungsmarken umfassen einen Bewegungsablauf natürlicher oder artifizieller Natur, etwa als Abfolge zwei- oder dreidimensionaler Bilder.
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Multimediamarken
Multimediamarken bestehen aus einer Kombination von (bewegten) Bild- und/oder dreidimensionalen Elementen sowie akustischen Elementen.
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Hologrammmarken
Hologrammmarken sind dreidimensionale Abbildungen von Objekten auf einer zweidimensionalen Oberfläche mit Tiefenanmutung. Sie weisen regelmäßig eine silbrige, regenbogenfarben schimmernde Oberfläche auf.
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Sonstige Markenform
Marken, die keiner der ausdrücklich in der Markenverordnung genannten Markenformen entsprechen, können als „Sonstige Markenform“ eingetragen werden. Hierzu können zum Beispiel Marken gehören, die mit dem Tast- oder Geruchssinn wahrgenommen werden sowie auch Mischformen der anderen Markenformen.
b) Was muss bei der Einreichung der Markendarstellung beachtet werden?
Ihre Anmeldung muss in jedem Fall die im Grundsatz nachträglich nicht änderbare Markendarstellung enthalten und neben dem genau wiedergegebenen Schutzgegenstand auch die beanspruchte Markenform erkennen lassen. Anderenfalls ist die Anmeldung nicht wirksam oder sichert unter Umständen nicht den Zeitrang des Anmeldetags.
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Wortmarken
Bei Wortmarken (§ 7 MarkenV) ist die Markendarstellung in den üblichen Schriftzeichen in das vorgegebene Textfeld einzugeben. Die zulässigen Buchstaben, Zahlen oder sonstige Zeichen sind auf unserer Internetseite veröffentlicht.
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Nicht-Wortmarken
Bei allen anderen Marken muss die Markendarstellung dem Anmeldeantrag durch Hochladen einer Datei bzw. Texteingabe in das vorgegebene Feld beigefügt werden. Bitte verwenden Sie die zulässigen Dateiformate.
Bitte beachten Sie: Die Markendarstellung, die Sie einreichen, muss ausreichend groß sein: Eine der Seiten der Markendarstellung selbst muss mindestens 945 Pixel betragen – sonst lässt sich diese nicht ausreichend gut erkennen. Wichtig: Die Markendarstellung muss die genannten Anforderungen ohne den durch einen weißen Hintergrund entstehenden Rahmen erfüllen.
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Besonderheiten bei Klangmarken
Die Darstellung von Klangmarken ist als mp3-Datei oder mittelbar durch eine zweidimensionale grafische Darstellung als JPEG-Datei möglich. Die mittelbare grafische Darstellung hat in einer üblichen Notenschrift zu erfolgen, also durch ein in Takte gegliedertes Notensystem, das einen Notenschlüssel, Noten- und Pausenzeichen sowie gegebenenfalls Vorzeichen und Angabe des Instruments enthält.
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Was ist zu beachten, wenn die Marke farbig eingetragen werden soll?
Ist eine farbige Eintragung gewünscht, ist die Markendarstellung in Farbe einzureichen. In diesem Fall müssen Sie die Farben der Marke durch die entsprechenden wörtlichen Farbnamen (beispielsweise Rot, Grün, Gelb) angeben. Hinweise nach einem Farbklassifikationssystem mit RAL-, Pantone- oder HKS-Nummern sind für sich nicht ausreichend, können aber zusätzlich angegeben werden. Sollten die Farben Schwarz bzw. Weiß Bestandteil Ihrer farbigen Markendarstellung sein, sind diese ebenfalls zu benennen.
c) Markenbeschreibung
Manchmal lässt sich der Schutzgegenstand der Marke durch die Darstellung nicht ausreichend eindeutig darstellen (zum Beispiel bei Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Hologrammmarken).
Nur in diesem Fall muss der Markenanmeldung eine Beschreibung der Marke hinzugefügt werden. Wort-/Bildmarken, Klangmarken und auch Multimediamarken sind meistens allein aus sich heraus bestimmbar und erfordern daher in der Regel keine Markenbeschreibung. Eine unnötig eingereichte Markenbeschreibung führt zu Klärungsbedarf und verzögert daher den Prüfprozess.
d) Besonderheiten bei Marken mit nichtlateinischen Schriftzeichen
Soweit eine Marke nichtlateinische Schriftzeichen beinhaltet (zum Beispiel arabische, chinesische, griechische oder kyrillische Schriftzeichen), ist eine deutsche Übersetzung, eine Transliteration und eine Transkription der nichtlateinischen Schriftzeichen in den dazugehörigen Feldern anzugeben.
Waren und Dienstleistungen
Mit der Nutzung der Gruppentitel der einheitlichen Klassifikationsdatenbank besteht die Möglichkeit mit wenigen oberbegrifflich gefassten Formulierungen einen umfassenden Schutz für eine Markenanmeldung zu erlangen, ohne dafür sehr lange, umfangreiche und unübersichtliche Verzeichnisse erstellen zu müssen. Umfassende Informationen zu den Gruppentiteln finden Sie hier
- Finden Sie die für Ihre Marke passenden Waren- und Dienstleistungen über die Oberbegriffe (Gruppentitel-Ebenen) in der linke Spalte! Durch Klick auf die blauen Pfeile der Klassen in der linke Spalte [1] öffnen sich die Ebenen der Oberbegriffe (sog. Gruppentitel). Durch Klick auf die Oberbegriffe (Gruppentitel) [2] werden in der rechten Spalte einzelne, unter diese Gruppentitel fallende Waren oder Dienstleistungen angezeigt. Sie können die Oberbegriffe direkt auswählen [3] und in Ihr Verzeichnis übernehmen.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Oberbegriff wählen, ist die Nennung von darunterliegenden Einzelbegriffen nicht mehr nötig! Begriffe, die dieses Zeichen 🛇 enthalten, sind zu unbestimmt um in ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgenommen zu werden. Wählen Sie hier passende Einzelbegriffe.
- Finden Sie die für Ihre Marke passenden Waren- und Dienstleistungen über Schlagwortsuche! Im Feld „Suche“ können Sie nach einzelnen Waren oder Dienstleistungen suchen. In der linken Spalte erhalten Sie eine Auflistung der Oberbegriffe (Gruppentitel) in denen der einzelne Suchbegriff enthalten ist. Durch Klick auf die angezeigten Oberbegriffe (Gruppentitel) werden die enthaltenen einzelnen Waren oder Dienstleistungen in der rechten Spalte angezeigt.
Sonstige Angaben
a) Beschleunigte Prüfung
Es besteht die Möglichkeit einen Antrag auf beschleunigte Prüfung zu stellen. Dieser ist gebührenpflichtig und kostet zusätzlich 200 Euro. Dieser dient dazu, eine rasche Entscheidung der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen herbeizuführen (§§ 36, 37 MarkenG). Er soll sicherstellen, dass eine Marke, die alle Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, innerhalb von sechs Monaten eingetragen wird. Die Eintragung innerhalb dieser Frist ist beispielsweise von Bedeutung, wenn die Marke danach international registriert und dabei die Priorität der deutschen Markenanmeldung in Anspruch genommen werden soll. Wird die Gebühr für die beschleunigte Prüfung nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Einreichung des Antrages gezahlt, so gilt der Antrag auf beschleunigte Prüfung als zurückgenommen. Die Anmeldung wird dann im normalen Geschäftsgang bearbeitet.
b) Besondere Markenkategorie
Was ist eine Gewährleistungsmarke?
Bei der Gewährleistungsmarke handelt es sich um eine besondere Markenkategorie. Die Gewährleistungsmarke ist eine Art Gütezeichen und zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass anders als bei der Individualmarke nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund steht. Gemäß § 106a Absatz 1 MarkenG sind Gewährleistungsmarken Marken, die geeignet sind, Waren und/oder Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden. Der gewährleistende Charakter der Marke muss sich dabei aus der Zeichendarstellung ergeben. In der obligatorischen Markensatzung muss der Markeninhaber Angaben machen ¬ insbesondere zu den gewährleisteten Produkteigenschaften, zu den Nutzungsbedingungen sowie zu den Prüf- und Überwachungsmaßnahmen.
ACHTUNG: Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke kommt deshalb nur für Zertifizierungsunternehmen, nicht für Hersteller/Lieferanten in Betracht.
Was ist eine Kollektivmarke?
Eine Kollektivmarke ist ein Verbandszeichen, mit dem ein Verband Markenschutz für seine Mitgliedsunternehmen erlangen kann. Im Unterschied zur klassischen Marke, die Waren und/oder Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen von denen anderer Unternehmen unterscheidet (Individualmarke), weist eine Kollektivmarke auf die Herkunft eines Produktes aus einem Verband hin.
ACHTUNG: Die Anmeldung einer Kollektivmarke kommt deshalb nur für rechtsfähige Verbände oder juristische Personen des öffentlichen Rechts und nicht für natürliche Personen in Betracht.
c) Lizenz- und Veräußerungsbereitschaft
Markenanmelder und -inhaber können gebührenfrei eine unverbindliche Erklärung über ihre Bereitschaft, die Marke zu lizenzieren oder zu veräußern, in das Register aufnehmen lassen. Diese Bereitschaft kann jederzeit zurückgenommen werden.
d) Kosten
Für die Anmeldung einer Marke ist eine Anmeldegebühr zu zahlen, welche die Klassengebühren für bis zu drei Klassen umfasst. Wird die Marke für Waren und/oder Dienstleistungen angemeldet, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen fallen, ist außerdem für jede Klasse ab der vierten eine Klassengebühr zu zahlen. Diese Gebühren werden mit der Einreichung der Anmeldung fällig. Sie können weder gestundet noch erlassen werden. Die Höhe der Gebühren wird Ihnen im nächsten Schritt der Anwendung und mit der Empfangsbestätigung mitgeteilt. Danach erfolgt bezüglich der dort aufgeführten Gebühren keine weitere Aufforderung zur Zahlung.
Wird die Anmeldegebühr nicht oder nicht vollständig innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung der Anmeldung gezahlt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen, § 6 Absatz 1 und 2 PatKostG.
Die gesetzlich festgelegte Zahlungsfrist läuft unabhängig vom Erhalt einer Empfangsbestätigung!
Achtung: Ein Eingang der Zahlung ist spätestens innerhalb von 3 Monaten ab Einreichung der Anmeldung erforderlich!
Designanmeldung
Designs
Erzeugnisangabe
Zu jedem Design ist ein Erzeugnis anzugeben. Geben Sie dafür als Suchbegriff eine passende allgemeine Produktbezeichnung ein. Diese muss gemessen an der Wiedergabe des Designs plausibel erscheinen, d.h. eine spätere Recherchierbarkeit des Designs gewährleisten. Die „Suche“ enthält alle zugelassenen Begriffe. Maximal können fünf Erzeugnisse pro Design angegeben werden.
Zeigt die Wiedergabe z.B. ein Logo, dann ist als Suchbegriff die Erzeugnisangabe "Logos" oder "Grafische Symbole" und nicht "T-Shirts" oder "Tassen" einzutragen, selbst wenn das Logo dort aufgebracht werden soll.
Durch Klicken auf "Suchen" erhalten Sie eine Trefferliste, aus der Sie die Erzeugnisangabe auswählen können.
Darstellungen
Die Designdarstellungen (Wiedergabe) sind das Herzstück Ihrer Anmeldung. Sie bilden den Schutzgegenstand Ihres eingetragenen Designs. Das heißt, nur das, was in der Wiedergabe sichtbar ist, ist auch geschützt.
Die Darstellungen müssen im Grafikformat JPEG (*.jpg) hochgeladen werden. Die Auflösung der einzelnen Darstellungen muss mindestens 300 dpi, deren Größe mindestens 3 x 3 Zentimeter betragen. Eine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein. Die Gesamtgröße aller Bilddateien der Anmeldung darf 200 MB nicht übersteigen.
Zur Wiedergabe eines angemeldeten Designs können bis zu zehn farbige oder schwarzweiße fotografische oder sonstige grafische Darstellungen (bspw. Fotografien, Strichzeichnungen, CAD-Grafiken) eingereicht werden. Alle zulässigen Darstellungen des Designs werden nach Eintragung des angemeldeten Designs bekannt gemacht (Ausnahme: es wurde die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe beantragt). Die Darstellungen müssen einerseits das zum Schutz angemeldete Design deutlich und vollständig wiedergeben, mithin eine hinreichende Bestimmung des Schutzgegenstands ermöglichen, und andererseits als Vorlage für die Bekanntmachung im Designblatt geeignet sein.
Die Darstellungen dürfen ausschließlich das zu schützende Design zeigen, d. h. der Gegenstand muss
- vor einem neutralen Hintergrund (insbesondere weißem oder grauem Hintergrund; ohne Landschaftselemente und Außengestaltungen),
- ohne Beiwerk (Dekoration etc.),
- ohne Bemaßungen, Beschriftungen, Erläuterungen und Symbole,
- in einer Ansicht je Darstellung
abgebildet werden.
Entwerfer
Entwerfer haben das Recht, im Verfahren vor dem DPMA und im Designregister genannt zu werden. Der Entwerfer hat dabei kein eigenes Antragsrecht, die Eintragung ist vom Rechtsinhaber zu beantragen. Als Entwerfer können nur natürliche Personen benannt werden.
Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe
Die Bekanntmachung der Wiedergabe kann um bis zu 30 Monate aufgeschoben werden. In dieser Zeit besteht die Möglichkeit zu entscheiden, ob der Schutz auf die reguläre Schutzdauer erstreckt werden soll. Allerdings genießt ein Design nur Nachahmungsschutz, solange die Bekanntmachung der Wiedergabe aufgeschoben ist. Nähere Informationen finden Sie unter: https://www.dpma.de/design/verfahren
Wählen Sie dieses Feld aus, wenn Sie wünschen, dass die Bekanntmachung der Wiedergabe aufgeschoben wird. In diesem Fall werden die Designdarstellungen und die Erzeugnisangaben bei Eintragung des angemeldeten Designs nicht bekannt gemacht. Es werden nur die bibliografischen Darstellungen veröffentlicht. Das unter Aufschiebung der Bekanntmachung eingetragene Design genießt jedoch während der Zeit der Aufschiebung nur einen Nachahmungsschutz, also nur einen Schutz gegen Nachahmungen, die in Kenntnis des Designs geschaffen wurden.
Die Bekanntmachung der Designwiedergabe kann bis zu 30 Monaten, gerechnet ab dem Anmeldetag, aufgeschoben werden. Innerhalb dieses Zeitraums können Sie entscheiden, ob Sie die Bekanntmachung der Wiedergabe und Erstreckung des Designs auf den vollen Schutz durch Zahlung der Erstreckungsgebühr erwirken möchten (Erstreckung).
Bei Aufschiebung der Bekanntmachung fallen geringere Anmeldegebühren an. Die Schutzdauer endet jedoch mit dem Ablauf der Aufschiebungsfrist, sofern der Schutz nicht durch Zahlung der Erstreckungsgebühr innerhalb dieser Frist erstreckt wird.
Lizenzvergabe
Falls Sie an der Lizenzvergabe interessiert sind, können Sie dies unverbindlich erklären. Ein Hinweis hierzu wird dann bekannt gemacht. Die Erklärung hat keinen Einfluss auf die Gebührenhöhe.
Sind Sie daran interessiert, für Ihr Design Lizenzen zu vergeben, wählen Sie bitte dieses Feld aus, um mögliche Lizenznehmer darüber zu informieren. Die Erklärung wird nach Eintragung veröffentlicht und ist unverbindlich.